Satzung

AKTUELLE SATZUNG DER SPVGG RIEDLINGEN

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

Der am 24.10.1948 in Riedlingen gegründete Sportverein führt den Namen „Spielvereinigung Riedlingen e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth-Riedlingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

-         Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

-         Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und Vereinsheimen,

-         Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

-         Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereins-vermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Ebenso darf niemand unverhältnismäßig hohe Vergütungen bekommen.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

 

 

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand gemäß § 26 BGB ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der Aufnahmegebühren verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen (Umlagen) bei außergewöhnlichen Belastungen, die maximal einen Mitgliedsbeitrag ausmachen, beschließt die Mitgliederversammlung.

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstands durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenvorständen bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

 

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austritts-erklärung ist schriftlich an den Vorstand gemäß § 26BGB zu richten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsauschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einwurf-Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 4

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, erlassene Ordnungen oder gegen Anordnungen des Vorstands oder des Vereinsausschusses verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)     Verweis

b)    angemessene Geldstrafe

c)     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

 

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einwurf-Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 6

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand gemäß § 26 BGB

c)     der Vereinsausschuss

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Anträge hierzu müssen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Später eingehende Anträge bedürfen der Dringlichkeitserklärung, die mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Versammlung anerkannt werden muss.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher, den Tag der Versammlung nicht eingerechnet. Die Einladung ergeht durch Veröffentlichung im Vereinskasten am Sportheim oder in der „Donauwörther Zeitung“.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

-         den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen,

-         die Entlastung und Wahl des Vorstands,

-         die Wahl der Vereinsausschuss-Beiräte,

-         die Wahl von zwei Kassenprüfern,

-         Satzungsänderungen

-         Sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

 

 

§ 8

Vorstand gemäß § 26 BGB

 

Grundsätzlich wird versucht bei Neuwahlen das Amt des Vorstandes mit einem 1., 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer zu besetzen. Sollte dies nicht möglich sein, kann alternativ dazu das Amt des Vorstandes mit bis zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden besetzt werden.

Für welche Bereiche die Vorsitzenden im Innenverhältnis zuständig sind, wird in einem Geschäftsverteilungsplan jeweils untereinander abgesprochen.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer

oder alternativ die 4 gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Ein Mitglied des Vorstands kann gleichzeitig zwei Ämter innehaben.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

§ 9

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 26 BGB

 

Die Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 26 BGB ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art – auch Belastungen und sonstige Verfügungen über Grundstücke – die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

Im Übrigen erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 10

Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

a)     den Mitgliedern des Vorstands

b)    den Abteilungsleitern

 

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beiräte wählen. Diese Beiräte können vom Vorstand oder vom Vereinsausschuss bestimmte Aufgaben übertragen bekommen.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden / den gleichberechtigten Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereinsausschusses anwesend sind. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

 

§ 11

Abteilungen

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden.

Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungs-leiter sind für den Betrieb ihrer Abteilung, wie auch für notwendig werdenden Arbeitseinsatz, verantwortlich.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

 

§ 12

Protokollierung der Beschlüsse

 

In jeder Versammlung ist über die Beschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 14

Ordnungen

 

Der Vereinsausschuss kann Ordnungen, z.B. Geschäfts-, Finanz-, Ehren-, Jugendordnung usw. – erlassen, ändern oder aufheben.

 

 

 

§ 15

Kassenführung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederver-sammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

 

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Donauwörth mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.03.2009 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt sofort in Kraft.

 

gez. Ernst Mutzel                                       gez. Lothar Schäftner

 

Versammlungsleiter                                  Protokollführer